Weisung Nr. 72 für die Kriegführung

 

 

Fernschreiben von + FRR MBKO 02037 20 / 3 2235 = M AUE = FRR 1 Skl = Gltd Skl Adm Qu = Chef MAR Wehr gKdos a) OKW/WFSt drahtet MIO Op / Qu 2 Nr 2711 / 45 gKdos, gez Winter, General u. stell Chef WFSt, vom 19. 3.: an Ob d M - 1 Skl = Gltd: FRR Chef GenSt d H = FRR Ob West = FRR Führungsstab Nordküste = FRR Generalbevollmächtigter fd Reichsverwaltung Staatssekretär Dr Stuckart = FRR Reichsmin f Rüstung u Kriegsprod - Reichsmin Prof Speer = FRRObdM-1 Skl = FRRObdL =FRRObdL-Luftwaffenführungsstab = KR Reichs-SS-Feldkdostelle = KR Reichsf-SS - SS-F H A = KR Ob d E - Stab I = KR OKW/ Chef F WI-Amt = KR OKW/Chef = KR Wehrmachttrans­portchef = KR Nachr WBfh Dänemark =

 

Der Führer hat am 19. 3.1945 nachstehenden Befehl erlassen.

 

Betr.: Zerstörungsmaßnahmen im Reichsgebiet.

 

 

Der Kampf um die Existenz unseres Volkes zwingt auch innerhalb des Reichsgebietes zur Ausnutzung aller Mittel, die die Kampfkraft unseres Feindes schwächen und sein weiteres Vordringen behindern. Alle Möglichkeiten, der Schlagkraft des Feindes unmittelbar oder mittelbar den nachhaltigsten Schaden zuzufügen, müssen ausgenutzt werden. Es ist ein Irrtum zu glauben, nicht zerstörte oder nur kurzfristig gelähmte Verkehrs-, Nachrichten-, Industrie- und Versorgungsanlagen bei der Rückgewinnung verlorener Gebiete für eigene Zwecke wieder in Betrieb nehmen zu können. Der Feind wird bei seinem Rückzug uns nur eine verbrannte Erde zurücklassen und jede Rücksichtnahme auf die Bevölkerung fallen lassen. Ich befehle daher:

1) Alle militärischen Verkehrs-, Nachrichten-, Industrie- und Versorgungsanlagen sowie Sachwerte innerhalb des Reichsgebietes, die sich der Feind für Fortsetzung seines Kampfes irgendwie sofort oder in absehbarer Zeit nutzbar machen kann, sind zu zerstören.

2) Verantwortlich für die Durchführung dieser Zerstörungen sind: Die militärischen Kommandobehörden für alle militärischen Objekte einschließlich der Verkehrs- und Nachrichtenänlagen, die Gauleiter und Reichsverteidigungskommissare für alle Industrie- und Versorgungsanlagen sowie sonstige Sachwerte. Den Gauleitern und Reichsverteidigungskommissaren ist bei der Durchführung ihrer Aufgabe durch die Truppe die notwendige Hilfe zu leisten.

3) Dieser Befehl ist schnellstens allen Truppenführern bekanntzugeben, entgegenstehende Weisungen sind ungültig.

gez. Adolf Hitler.

 

 

Zusatz Ob d M: 1) Befehle Skl Adm Qu II 4084/44 gKdos v. 12. 9. 44 Betr. Zerstörungs- und Lähmungsmaßnahmen und Mar Rüst 6591/44 v 12. 9. 44

1) Richtlinien für Zerstörungs- und Räumungsmaßnahmen bei Feindbedrohung im Heimatkriegsgebiet stimmen mit Führerbefehl überein und behalten daher Gültigkeit. -

2) Befehl Adm z b V beim Ob d M 240/45 Chefs v 17. 3. Betr. Verblockung Osthäfen ist vom Führer ausdrücklich gebilligt und bleibt in Kraft.-

3) Bekanntgabe an alle Dienststellen mit der Anweisung, die zuständigen Gauleiter usw. zu unterrichten, durch Skl.

Adm z b V beim Ob d M 925/45 gKdos.

 

 

Fernschreiben von + FRR GWBBL 05357 24/3. 1430. = FRR Ob d M / 1. Skl. = Gltd.: FRR Chef GenStdH. - FRR Ob West. - FRR Führungsstab Nordküste. - FRR Generalbevoll­mächtigter f d Reichsverwaltg. Staatssekretär Dr Stuckart -. FRR Reichsmin. f. Rüstung u. Kriegsproduktion - Reichsmin. Prof. Speer -. FRR Ob d M /1. Skl. - FRR Ob d L / Luftwaf­fenführungsstab. - KR Reichsf. SS - Feldkommandostelle. -KR Reichsf.-SS - SS-F H A. - KR Ob d E / Stab I. - KR OKW/ Chef F WI Amt. - KR OKW / Chef WNV. - KR Wehrmacht­transportchef. - KR Nachr. W Bfh. Dänemark. gKdos

Bezug: FS OKW / WFSt / Op / Qu 2 Nr. 002711/45 gKdos

vom 19. 3. 45. -Betr.: Zerstörungsmaßnahmen im Reichsgebiet.

Zu den vom Führer befohlenen Richtlinien über Zerstörungsmaßnahmen im Reichsgebiet wird klargestellt:

Die Auslösung von ARLZ-Maßnahmen aller Art an Betrieben der Gewinnung und Verarbeitung von Flüssigkraftstoffen bedarf, wie bisher, in jedem Einzelfalle der Genehmigung durch den Chef des Oberkommandos der Wehrmacht, der hierzu, soweit erforderlich, jeweils die Entscheidung des Führers herbeiführt. - Oberster Grundsatz für derartige ARLZ-Maßnahmen bleibt:

Gewährleistung der Ausnutzung der vorhandenen Produktionskapazität bis zum letztmöglichen Augenblick.

 

Der Chef OKW

gez. Keitel

Generalfeldmarschall

 

OKW/WFSt/Qu 2 (II) Nr. 002711/45 gK.

 

4. April 1945

 

OKW/WFSt/Qu II Nr. 003132/45 gKdos.

 

Bezug: 1. OKW/WFSt/Op Qu Nr. 002711/45 gKdos. L, II., III. Ang. vom 19., 23. und 25. 3. 45.

2. OKW/WFSt/Qu 2 (röm. 2) Nr. 003090/45 gKdos. vom 30. 3. 45.

 

Betr.: Zerstörungsmaßnahmen im Reichsgebiet.

 

Die vom Führer am 30. 3. erlassenen Durchführungsbestimmungen zu seinem Befehl vom 19. 3. über Zerstörungsmaßnahmen im Reichsgebiet geben zu folgenden ergänzenden Hinweisen für die Wehrmacht Veranlassung:

I. Grundsatz:

Alle Zerstörungsmaßnahmen im militärischen Bereich sind durch den Führerbefehl vom 19. 3. 45 im Bereich der Rüstung und Kriegsproduktion durch die Durchführungsbestimmun­gen zu diesem Befehl vom 30. 3. 45 eindeutig geregelt.

II. Verantwortlichkeit:

1. Die Verantwortlichkeit im zivilen Bereich, insbesondere für Industrie- und Versorgungsbetriebe, ist durch den Führer in der Weise geregelt worden, daß die Gauleiter und Reichs­verteidigungskommissare für die Auslösung und Überwachung der Zerstörungsmaßnahmen, die Organe des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion für ihre Vorbereitung und Durchführung verantwortlich sind und daß der Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion insoweit ein Weisungs­recht gegenüber den Gauleitern und Reichsverteidigungskom­missaren hat.

2. Für die Zerstörung aller milit. Objekte und Anlagen (z. B. Waffen- und Gerätelager, Flugplätze, wehrmachteigene Be­triebe) einschließlich aller Verkehrs- und Nachrichten-Anlagen ist ausschließlich die Wehrmacht verantwortlich und zwar:

a) Innerhalb der Wehrmacht allgemein das jeweils territorial zust. Oberkdo. der Heeresgruppe.

b) Für marine- und luftwaffeneigentümliche Objekte und Anlagen die jeweils territorial zust. Kdobehörde der KM bzw. der Luftwaffe.

III. Sonderbestimmungen:

1. Grundsatz und Verantwortlichkeit für die Zerstörungsmaßnahmen gem. Ziffer I und II gelten auch in der Kampfzone, hier jedoch mit der Einschränkung, daß die Forderungen der unmittelbaren Kampfführung den Vorrang haben vor allen anderen Forderungen und Erwägungen, daher verbleibt es hier bei der übergeordneten Verantwortlichkeit der Wehrmacht für sämtliche Zerstörungsmaßnahmen sowie deren Auslösung durch die Wehrmacht.

2. Für die Auslösung von Zerstörungsmaßnahmen in Anlagen - Betriebsstoffindustrie - gilt die Sonderregelung der Bezugsverfügung vom 23. 3. 45. Die Verantwortlichkeit des zivilen Bereichs für die kalendermäßige Vorbereitung und fachmännische Mitwirkung bei den Zerstörungsmaßnahmen sowie für rechtzeitiges Aufmerksammachen auf gefährdete Betriebe wird dadurch nicht berührt.

3. Für sämtliche »Seehäfen« im Reichsgebiet einschließlich der in ihnen liegenden Schiffswerften gilt die Sonderregelung der Bezugsverfügung vom 25. 3. 45.

IV. Zusammenarbeit:

Die Wehrmacht ist verpflichtet, in die Verantwortlichkeit des zivilen Bereichs fallende Zerstörungsmaßnahmen mit allen verfügbaren materiellen Hilfen sowie durch enge Zusammenarbeit mit den verantwortlichen zivilen Dienststellen und deren zuverlässige Lageunterrichtung zu unterstützen; selbständige Eingriffe, vor allem eigenmächtige, durch unkontrollierte Feindmeldungen veranlaßte Zerstörungsmaßnahmen an Industriebetrieben im Hinterland sind der Wehrmacht verboten. Alle entgegenstehenden Befehle und Weisungen werden hierdurch aufgehoben.

Der Chef OKW

gez.: Keitel

Gen. -Feldmarschall